Arbeits-
bedingungen

A. Allgemeine Bestimmungen und Geltungsbereich.

1. Die MSF Moon and Stars Festivals SA, CHE-146.417.345, Locarno (nachfolgend «Veranstalterin») veranstaltet, vermarktet und/oder unterstützt das Moon&Stars auf der Piazza Grande und weiteren öffentlichen Räumen in Locarno oder an einem anderen Austragungsort (nachstehend «Veranstaltung»).

2. Die Veranstalterin kann mit Personen, die an der Organisation und Durchführung der Veranstaltung interessiert sind (der «Interessent») Arbeitsverhältnisse verschiedener Art eingehen, in der Regel auf Basis Stundenlohn (die «Arbeits­verhältnisse»).

3. Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist, bilden die vorliegenden Arbeitsbedingungen (die «Arbeits­bedingungen») integrierten Bestandteil jedes Arbeitsverhältnisses zwischen dem Interessenten und der Veranstalterin.

B. Registrierung.

4. Ein Interessent kann sich über das sog. Staff-Tool der Veranstalterin auf www.moonandstars.ch (das «Staff-Tool») für Einsätze an der Veranstaltung und damit den Abschluss eines Einsatzvertrages registrieren (die «Registrierung»)

5. Mit der Registrierung erklärt sich der Interessent ausdrücklich damit einverstanden, dass die Veranstalterin ihn zwecks Abschlusses eines oder mehrerer Einsatzverträge (Arbeitsverträge) kontaktiert und, seine Daten in Nachachtung der Bestimmungen der Datenschutzbedingung der Veranstalterin (vgl. Abschnitt K nachstehend) speichert und bearbeitet.

6. Es besteht kein Anspruch des Interessenten, dass ihn die Veranstalterin nach erfolgter Registrierung tatsächlich kontaktiert und mit ihm einen Einsatzvertrag (Arbeitsvertrag) abschliesst. Die Veranstalterin kann vielmehr, gleich aus welchen Gründen, auf den Abschluss von Einsatzverträgen verzichten.  

C. Einsatzvertrag (Arbeitsvertrag).

7. Der jeweilige Einsatzvertrag (Arbeitsvertrag) kommt im Einzelfall durch eine Einigung zwischen dem Interessenten und der Veranstalterin über den konkreten Einsatz des Interessenten als Arbeitnehmer zustande. Die Einigung kann mündlich oder schriftlich (SMS, Email, etc. genügt) oder über das Staff-Tool zustande kommen.

8. Die einzelnen, befristeten Einsätze richten sich nach der individuellen Absprache zwischen der Veranstalterin und dem Interessenten (der Interessent nach Abschluss eines Arbeitsvertrages der «Arbeitnehmer» genannt). Sie sind stark von externen Faktoren (Wetter, Anzahl Konzertbesucher etc.) abhängig, weshalb Absprachen auch kurzfristig erfolgen
können.

9. Der Arbeitnehmer nimmt zur Kenntnis und stimmt zu, dass er auch bei Abschluss eines Arbeitsvertrages keinerlei Anspruch auf eine bestimmte Anzahl Einsätze hat. Der Arbeitnehmer hat das Recht, einen Einsatz anzunehmen oder abzulehnen. Der Arbeitnehmer hat sich – einen vereinbarten Einsatz vorbehalten – während der Dauer auch nicht zur Verfügung der Veranstalterin zu halten.

D. Einsatzzeiten, Pausen.

10. Die im Rahmen des Abschlusses eines Einsatzvertrages kommunizierten Einsatzzeiten sind als vorläufige Rahmenzeiten zu verstehen. Änderungen sind vorbehalten und Einsatzzeiten können je nach erwarteter Anzahl Festivalbesucher, Wetterverhältnisse etc. kurzfristig angepasst werden. Sämtliche Anpassungen werden entweder über das Staff-Tool oder von den Teamverantwortlichen vor Ort kommuniziert. Es bleibt dem Arbeitnehmer stets vorbehalten innerhalb der vereinbarten Fristen, bei geänderten Einsatzzeiten einen Einsatz ganz oder teilweise abzulehnen (vgl. Ziffer 9).

11. Die effektiv geleisteten Arbeitsstunden (abzüglich Pausen) werden am Ende jedes Arbeitstages gemeinsam mit dem Teamverantwortlichen erfasst und visiert. Ein Minimum an Einsatzstunden wird nicht garantiert.

12. Die Pausen werden in Absprache mit dem Teamverantwortlichen am Einsatztag bezogen. Folgende Pausenzeiten sind je nach Einsatzlänge zwingend einzuhalten und werden bei der Stundenabrechnung entsprechend in Abzug gebracht.

  • 15 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden.

  • 30 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden.

  • 60 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden.

E. Ablauf des Einsatzes

13. Die Anmeldung zum Arbeitseinsatz erfolgt einige Tage vor Festivalbeginn beim Akkreditierungsschalter der Veranstalterin. Das Datum, die Zeit der Anmeldung sowie die Lage des Akkreditierungsschalters werden dem Arbeitnehmer rechtzeitig bekannt geben.

14. Die Teamverantwortlichen werden von der Veranstalterin ein paar Tage vor Festivalbeginn informiert und instruiert. Die Einladung dazu folgt kurz vor Festivalbeginn. Die Arbeitnehmer werden von den Teamverantwortlichen bei der Anmeldung zu ihrem Arbeitseinsatz vor Ort eingewiesen und instruiert.

15.  Kann ein Arbeitnehmer einen Arbeitseinsatz kurzfristig nicht antreten, ist dies der Veranstalterin unter staff@moonandstars.ch und dem Teamverantwortlichen umgehend mitzuteilen, damit, wenn nötig, ein Ersatz organisiert werden kann.

F. Vergütung.

16. Die Vergütung erfolgt nach effektiv geleisteten Arbeitsstunden. Pausen zählen von Gesetzes wegen nicht zur Arbeitszeit und werden deshalb nicht vergütet. Der im Einsatzvertrag vereinbart Stundenlohn versteht sich stets inklusive 3% Feiertagsentschädigung und 10.64% Ferienentschädigung). Sofern die totale Lohnsumme CHF 2'300.- pro Jahr übersteigt, wird die Feiertagsentschädigung sowie der Ferienlohnanteil auf der Lohnabrechnung separat ausgewiesen. Die Auszahlung der Arbeitsstunden erfolgt bis spätestens einen Monat nach Ende der Veranstaltung auf das angegebene Konto.

17. Je nach Art des Einsatzes (z.B. als Volunteer) kann die Vergütung in Form von Sachleistungen (insbesondere Tickets für die Veranstaltung) vereinbart werden. Sofern und soweit Tickets für die Veranstaltung abgegeben werden, gilt, dass diese keinesfalls an Dritte verkauft werden dürfen. Der Einsatz solcher Tickets als Geschenk an Familienmitglieder und/oder Freunde ist gestattet.

18. Trinkgelder werden pro Bar gesammelt und am Ende der Veranstaltung vom jeweiligen Barchef durch die geleisteten Arbeitsstunden prozentual abgerechnet.

19. Die Veranstalterin setzt während der Veranstaltung Mehrwegbecher mit Depot ein. Die Mehrwegbecher sind Eigentum der Veranstalterin. Das Einsammeln von Mehrwegbechern durch die Arbeitnehmer ist gewünscht (Sauberkeit und Ordnung auf dem Veranstaltungsgelände). Der Arbeitnehmer hat die Mehrwegbecher dabei direkt der Veranstalterin (Barchef) zu übergeben. Das Einkassieren von Depots durch den Arbeitnehmer selber (insbesondere Buchung auf seine Cashless Karte) oder die Weitergabe der
eingesammelten Mehrwegbecher an Dritte (z.B. Freunde) ist strikt untersagt. Das Depot von Mehrwegbecher gilt nicht als Trinkgeld.

G. Sozialversicherung.

20.  Bei geringfügigen Einkommen von unter CHF 2'300.- pro Jahr werden von der Veranstalterin keine Sozialversicherungs­abzüge getätigt, womit der Arbeitnehmer ausdrücklich einverstanden ist. Sofern die totale Lohnsummer CHF 2'300.- übersteigt, werden die obligatorischen Sozialversicherungs­abzüge in Abzug gebracht und auf der Lohnabrechnung separat ausgewiesen. Während eines Einsatzes an der Veranstaltung ist der Arbeitnehmer durch die Veranstalterin gegen Berufs- und Nichtberufsunfall versichert. Der Betrag für die Nichtberufs­unfallversicherung wird dem Arbeitnehmer von seinem Lohn in Abzug gebracht.

H. Verpflegung.

21. Die Kosten für die Verpflegung während den Einsätzen trägst der Arbeitnehmer. Auf dem Gelände der Veranstaltung gibt es diverse Essens- und Getränkestände. Rund um das Veranstaltungsgelände gibt es ausserdem diverse Restaurants und Lebensmittelgeschäfte. Wasser steht jederzeit beim Akkreditierungsschalter der Veranstalterin zur Verfügung.

I. Kleidung.

22. Für den Arbeitseinsatz wird dem Arbeitnehmer Staff-Bekleidung zur Verfügung gestellt. Diese wird bei der Anmeldung beim Akkreditierungsschalter abgegeben. In fast allen Arbeitsbereichen hat der Arbeitnehmer Kontakt zu den Gästen der Veranstaltung. Die Veranstalterin legt grossen Wert darauf, ihren Besuchern ein einzigartiges Erlebnis zu ermöglichen. Ein gepflegtes Auftreten ist daher für die Veranstalterin sehr wichtig. Die Reinigung der Staff-Bekleidung übernimmt die Veranstalterin.

23. Die bezogene Staff-Bekleidung muss nach dem letzten Arbeitseinsatz am Akkreditierungsschalter retourniert werden.

J. Bildrechte.

24. Mit dem Abschluss des Einsatzvertrages erklärt sich der Arbeitnehmer damit einverstanden, dass offizielle Fotografe der Veranstalterin während der Arbeitseinsätze Bilder oder Videoaufnahmen auch vom Arbeitnehmer machen dürfen und solche Aufnahmen/Fotos von der Veranstalterin und den mit ihr verbundenen Medien für die Ausstrahlung im Internet oder in anderen Medien im Rahmen einer redaktionellen Berichterstattung und für Kommunikationszwecke  verwendet werden dürfen.

K. Datenschutz.

25. Die Veranstalterin und die von ihr zur Organisation und Durchführung beigezogenen Hilfspersonen bearbeiten, verwenden und speichern Daten, Fotoraphien, Videoaufnahmen der Arbeitnehmer ausschliesslich in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und zur Datensicherheit. Die jeweils aktuellen, auf www.moonandstars.ch veröffentlichten Datenschutzbedingungen bilden integrierter Bestandteil des Arbeitsverhältnisses.

L. Sorgfaltspflicht und Weisungen.

26. Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit gemäss den allgemeinen Instruktionen und den besonderen Weisungen der Veranstalterin gewissenhaft und sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen der Veranstalterin in guten Treuen zu wahren sowie alles zu unterlassen, was diese beeinträchtigen könnten. Der Arbeitnehmer hat ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellte Arbeitsgeräte, Material und Kleidung sowie die Fahrzeuge der Veranstalterin sorgfältig zu behandeln und fachgerecht zu bedienen. Der Arbeitnehmer soll sich stets bewusst sein, dass er nach aussen als Vertreter der Veranstalterin erscheint. Er soll sein Möglichstes zur Pflege und Förderung einer guten Arbeitsatmosphäre beitragen.

27. Der Konsum von Alkohol und Drogen sowie Medikamentenmissbrauch während der Arbeitszeit sind dem Arbeitnehmer untersagt. Zudem darf die Arbeit nicht in einem durch Alkohol, Drogen oder Medikamente verursachten beeinträchtigten Zustand angetreten werden. In begründeten Verdachtsfällen kann die Veranstalterin den Arbeitnehmer von einem Einsatz ausschliessen; eine Vergütung des Einsatzes ist diesfalls ausgeschlossen.

28. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, sämtliche Auflagen/Weisungen der Veranstalterin oder Behörden vor Ort strikt einzuhalten/zu befolgen, insbesondere auch im Zusammenhang mit Sicherheitsvorkehrungen und/oder Notfällen. Für die Durchführung der Veranstaltung können Behörden oder die Veranstalterin im Übrigen jederzeit zusätzliche Schutz- und/oder Hygienemassnahmen (z.B. Maskenpflicht, Abstandspflicht etc.) anordnen, welche auch vom Arbeitnehmer strikt zu befolgen sind.

29. Der Arbeitnehmer kann während der Veranstaltung in Kontakt mit Künstlern, Musiker und/oder anderer Prominenz (gemeinsam die «Acts») gelangen. Der Arbeitnehmer hat sich gegenüber Acts stets zurückhaltend, höflich und hilfsbereit zu zeigen, stets aber unter Wahrung der Privat- und Intimsphäre der Acts. Der Arbeitnehmer hat Acts nicht von sich aus anzusprechen. Insbesondere ist auf das Erstellen von Selfies mit einem Act zu verzichten.

M. Einsatzvertrag als Chauffeur.

30. Mit Abschluss des Einsatzvertrages als Chauffeur erklärt der Arbeitnehmer:

  • über einen in der Schweiz gültigen Führerausweises (Kat. B.) zu verfügen, der ihn zum Fahren eines Personenwagens ermächtigt;

  • den Einsatz in 100 % fahrtüchtigem Zustand anzutreten;

  • während der Einsatzzeit und mindestens 24 Stunden vorher keinerlei alkoholische Getränke, Drogen oder Medikamente, welche die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, zu sich nehmen;

  • sich während des Einsatzes an die Regeln des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und polizeilichen Anordnungen etc. zu halten und

  • über während des Einsatzes über einen Fahrgast oder dessen Umfeld erfahrene Informationen / Kenntnisse / Äusserungen etc. strengstens Stillschweigen zu wahren.

31. Der Arbeitnehmer ist sich bewusst und stimmt zu, dass er allfällige durch ihn während eines Einsatzes verursachte Verkehrsbussen selber zu tragen hat.

32. Der Arbeitnehmer hat zu dem von ihm gefahrenen Fahrzeug Sorge zu tragen und hat der Veranstalterin allfällige Schäden unverzüglich zu melden.

N. Kontakt.

33.  Bei Fragen steht die Veranstalterin dem Arbeitnehmer jederzeit unter staff@moonandstars.ch zur Verfügung. Während der Veranstaltung sind die Teamverantwortlichen erste Anlaufstelle für Fragen und Anliegen des Arbeitnehmers. Kann der Teamverantwortliche nicht weiterhelfen oder erreicht werden, kann sich der Arbeitnehmer beim Akkreditierungsschalter melden.

O. Schlussbestimmungen.

34. Diese Arbeitsbedingungen sind integrierender Bestandteil des Einzelarbeitsvertrages und haben somit allgemeine Gültigkeit, sofern im Arbeitsvertrag nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Die Einzelarbeitsverträge und dieses Reglement unterstehen schweizerischem Recht. Die Veranstalterin kann Sachverhalte, die im vorliegenden Reglement nicht geordnet sind, durch zusätzliche Weisungen regeln. Die Veranstalterin behält sich Änderungen der Arbeitsbedingungen vor. Es gelten stets die sich beim Abschluss eines Einsatzvertrages in Kraft befindlichen Arbeitsbedingungen.

35. Soweit im Einsatzvertrag nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR). Vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen des Arbeitsgesetzes und der dazugehörenden Vollzugsverordnungen. Art. 34 ZPO ist anwendbar (Gerichtsstand).

Locarno, August 2020